d) Der Beschwerdeführer kann aus der Bauvoranfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Voranfrage hat die Bedeutung eines Ersuchens um Rechtsauskunft. Die Auskunft hat lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht; sie vermag keine Vertrauensposition zu verschaffen.6 Zudem ist auf dem vom Beschwerdeführer beigelegten Situationsplan handschriftlich festgehalten, dass die Sichtschutzwand ab einer Länge von 4.00 m und einer Höhe von 2.00 m baubewilligungspflichtig ist. Sodann weist die auf dem Situationsplan auf der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ eingezeichnete Linie eine Länge von rund 4.00 m auf.7