c) Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD5 bedürfen kleine Nebenanlagen wie kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe keiner Baubewilligung. In der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG» vom 25. April 2019 wird näher ausgeführt, was unter einer solchen kurzen Sichtschutzwand zu verstehen ist. Als baubewilligungsfrei gelten grundsätzlich Sichtschutzwände, die eine Höhe von 2.00 m und eine Länge von 4.00 m nicht übersteigen. Werden die Wände gestaffelt erstellt, sind sie in der Länge zusammenzuzählen. Die auf der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F._____