b) Die Gemeinde legt diesbezüglich dar, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. September 2024 selbst ausführe, habe sie ihm aufgrund einer Voranfrage mitgeteilt, dass die Sichtschutzwand auf einer Länge von 4.00 m und einer Höhe von maximal 2.00 m erstellt werden könne. An dieser Stelle sei seitens des Beschwerdeführers vermutlich missverstanden worden, dass es sich bei diesen Angaben um die Gesamtlänge und -höhe der Sichtschutzwand handle und nicht um eine mögliche Ergänzung der bestehenden Sichtschutzwand.