Andere Verfügungsbestandteile wie die Darstellung des Sachverhalts oder die Erwägungen können hingegen nicht angefochten werden.4 c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Roggwil (BE) vom 30. August 2024, welche den Rückbau der Sichtschutzwand auf mindestens 4.00 m zum Thema hat. Die beanstandete Textpassage, wonach die realisierte Sichtschutzwand eine Gesamtlänge von knapp 6.00 m aufweist, stellt keine behördliche Anordnung dar und kann daher nicht angefochten werden. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.