Die Gemeinde Roggwil (BE) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung vom 30. August 2024. Der Beschwerdegegner beteiligte sich mit Schreiben vom 26. September 2024 am Verfahren. Am 4. November 2024 ging ein Schreiben des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme des Architekten Herrn B.________ ein. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion