5. Gegen die Wiederherstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer am 5. September 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Gleichzeitig gab sie den Gesamteigentümern der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. G.________ Gelegenheit zur Beteiligung am Beschwerdeverfahren. Die Gemeinde Roggwil (BE) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung vom 30. August 2024.