3. Die Gemeinde Roggwil (BE) führte im Schreiben vom 15. Juli 2024 an die Grundeigentümerschaft der Parzellen Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nrn. G.________ und F.________ aus, für die Erweiterung der Sichtschutzwand auf heute insgesamt 6.05 m liege nach Ablauf der Geltungsdauer der Baubewilligung vom 25. März 2008 keine Genehmigung vor. Gleichzeitigt gab sie den Gesamteigentümern der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gesamteigentümer der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. G.________ erhielten Gelegenheit, am Verfahren teilzunehmen. Der Beschwerdegegner beteiligte sich mit Schreiben vom 22. Juli 2024 am Verfahren.