das baupolizeiliche Verfahren auf den Parzellen Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nrn. G.________ und F.________ abgeschlossen worden sei. Sollte das Verfahren noch hängig sein, behalte sich die Aufsichtsbehörde vor, eine Frist für den Abschluss des Verfahrens zu setzen. Bezüglich der Sichtschutzwand auf der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ hielt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2024 an das Regierungsstatthalteramt fest, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Baubewilligung vom 25. März 2008 für die Erstellung einer Sichtschutzwand auf einer Länge von 7.62 m sei.