Kosten für die Ersatzvornahme sowie die eigenen Aufwendungen, welche mit der Ersatzvornahme einhergingen, allein dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufzuerlegen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Kostenverfügung der Gemeinde vom 5. August 2024 zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat demnach die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11).