47 Abs. 1 BauG regelt lediglich, dass die Kosten der Ersatzvornahme von der zur Wiederherstellung verpflichteten Person zu tragen sind, nicht jedoch, nach welchem Grundsatz die Kosten bei einer Mehrzahl von Wiederherstellungspflichtigen zu verlegen sind. Gemäss der zitierten Lehre sowie dem Dokument «Arbeitshilfe Baupolizei – Leitfaden für Gemeinden» der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter darf sich die Gemeinde in diesem Fall an den Grundeigentümer halten. Dieses Vorgehen erscheint auch mit Blick auf das nach Art. 47 Abs. 2 BauG zur Sicherung der Forderung bestehende gesetzliche Grundpfandrecht schlüssig. Die Gemeinde war demnach berechtigt, die