d) Vorliegend wurden sowohl der Beschwerdeführer als Grundeigentümer als auch der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte als Pächter und Bauherr rechtskräftig zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet, was mit Verweis auf das Ebengesagte nicht zu beanstanden ist, unabhängig davon, ob allein der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte den unrechtmässigen Zustand verursacht hat oder nicht. Art. 47 Abs. 1 BauG regelt lediglich, dass die Kosten der Ersatzvornahme von der zur Wiederherstellung verpflichteten Person zu tragen sind, nicht jedoch, nach welchem Grundsatz die Kosten bei einer Mehrzahl von Wiederherstellungspflichtigen zu verlegen sind.