Bei einer Mehrheit von Wiederherstellungspflichtigen kann die Gemeinde jede einzelne zur Wiederherstellung verpflichtete Person für die gesamten Kosten in die Pflicht nehmen.9 Sie kann sich diesfalls demnach grundsätzlich auch alleine an die nach Art. 46 Abs. 2 BauG primär Pflichtigen, d.h. an die Grundeigentümerschaft bzw. an die Baurechtsinhaberin/den Baurechtsinhaber halten.10