Rechtskräftig verfügte Massnahmen, welche die pflichtige Person innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die Baupolizeibehörde gemäss Art. 47 Abs. 1 BauG auf Kosten der pflichtigen Person durch Dritte vornehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme gehen zu Lasten der zur Wiederherstellung verpflichteten Person, soweit sie notwendig und angemessen sind.8 Nebst den Kosten für Aufwendungen Dritter kann die Rechnung auch Kosten für Aufwendungen der Gemeinde enthalten. Bei einer Mehrheit von Wiederherstellungspflichtigen kann die Gemeinde jede einzelne zur Wiederherstellung verpflichtete Person für die gesamten Kosten in die Pflicht nehmen.9