c) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerschaft oder der Baurechtsinhaberin/ dem Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG ist die Wiederherstellungsverfügung an die jeweilige Grundeigentümerschaft oder die Baurechtsinhaberin/den Baurechtsinhaber zu richten.