Mit Vollstreckungsverfügung vom 13. März 2024 kündigte die Gemeinde die Ersatzvornahme an. Sie führte aus, für die Kosten der Ersatzvornahme habe gestützt auf Art. 47 Abs. 1 BauG der Beschwerdeführer aufzukommen. b) Der Beschwerdeführer rügt, der Pächter habe unerlaubt Material deponiert und sich beim Brand auf dem Grundstück aufgehalten. Sodann habe der Pächter ihm versprochen, die Räumung zu erledigen und das Gebäude wieder aufzubauen. Er sei nicht bereit, die ihm auferlegten Kosten alleine zu tragen.