Da die Scheune rund ein Jahr später komplett niederbrannte, verpflichtete die Gemeinde sowohl den Beschwerdeführer als Grundeigentümer als auch den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Bauherr mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Juni 2023 insbesondere zur Entfernung der Bauruinen sowie der festgestellten, deponierten Ablagerungen. Im Dispositiv wurde unter anderem festgehalten, dass die Gemeinde die Wiederherstellung auf Kosten des Grundeigentümers selber ausführen wird oder durch Dritte wird ausführen lassen, sollten die Pflichtigen der Verfügung nicht nachkommen. Mit Vollstreckungsverfügung vom 13. März 2024 kündigte die Gemeinde die Ersatzvornahme an.