3. Kosten der Ersatzvornahme a) Mit Gesamtbauentscheid vom 6. August 2021 verpflichtete das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli den Beschwerdeführer sowie den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten hinsichtlich der aus- und umgebauten Scheune zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Da die Scheune rund ein Jahr später komplett niederbrannte, verpflichtete die Gemeinde sowohl den Beschwerdeführer als Grundeigentümer als auch den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Bauherr mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Juni 2023 insbesondere zur Entfernung der Bauruinen sowie der festgestellten, deponierten Ablagerungen.