47 BauG ermächtigt resp. verpflichtet, rechtskräftig verfügte Wiederherstellungsmassnahmen, welche die pflichtige Person innert der angesetzten Frist nicht ausführt, durch Dritte vornehmen zu lassen. Die zur Wiederherstellung verpflichtete Person ist diesfalls gehalten, den Vollzug der rechtskräftigen Verfügung zu dulden. Sodann bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Einwände gegen die Höhe resp. die Angemessenheit der ihm in Rechnung gestellten Kosten vor. Er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, diese seien nicht von ihm allein zu tragen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage nach der Verteilung der Kosten.