der Wiederherstellung sowie der Ersatzvornahme wurde demnach bereits rechtskräftig entschieden. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Ersatzvornahme hätte nicht ohne seine Einwilligung durchgeführt werden dürfen, ist demnach nicht einzutreten, da er Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme bereits gegen die Ersatzvornahmeverfügung vom 13. März 2024 hätte vorbringen müssen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung des Beschwerdeführers für die Räumung entgegen seiner Auffassung nicht notwendig war. So ist die Gemeinde gestützt auf Art. 47 BauG ermächtigt resp.