b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Kostenverfügung der Gemeinde vom 5. August 2024, mit welcher dem Beschwerdeführer einerseits die Kosten in Höhe von CHF 13'247.65 für die von der Firma «D.________» durchgeführte Ersatzvornahme (Räumung Brandruine und weitere Ablagerungen) sowie die Kosten für die baupolizeilichen Aufwendungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme in Höhe von CHF 1'380.00 in Rechnung gestellt wurden. Sowohl die Wiederherstellungsverfügung als auch die Ersatzvornahmeverfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Über die Frage der Rechtmässigkeit