8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Sie gab zudem dem AGR Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die erste Verfügung vom 10. September 2024 konnte dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nicht zugestellt werden, weshalb die Post die Sendung mit dem Verweis «nicht abgeholt» an das Rechtsamt retournierte. Das Rechtsamt liess dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Verfügung deshalb erneut mit A-Post zukommen. Die Gemeinde teilte dem Rechtsamt anschliessend telefonisch mit, dass der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte an keiner Adresse mehr gemeldet sei.