Die Verfügung wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten abgeholt, weshalb sie an beide Beteiligten zusätzlich per A-Post Plus versendet wurde. Auch gegen die Verfügung vom 13. März 2024 wurde kein Rechtsmittel erhoben. 6. Die Ersatzvornahme wurde vom 20. bis 26. Juni 2024 durch die Firma «D.________» durchgeführt. Mit Kostenverfügung vom 5. August 2024 auferlegte die Gemeinde dem Beschwerdeführer die durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten in Höhe von CHF 13'247.65 sowie die Kosten für die eigenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme in der Höhe von CHF 1'380.00.3