5. Mit Verfügung vom 13. März 2024 gewährte die Gemeinde dem Beschwerdeführer und dem vom Amtes wegen am Verfahren Beteiligten eine letzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie kündigte an, dass sie nach Ablauf dieser Frist unmittelbar zur Ersatzvornahme schreiten und die Wiederherstellung auf Kosten des Beschwerdeführers vornehmen lassen werde. Die Gemeinde schätzte die Kosten der Ersatzvornahme auf CHF 20'000.00. Die Verfügung wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten abgeholt, weshalb sie an beide Beteiligten zusätzlich per A-Post Plus versendet wurde.