Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Juni 2023 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer sowie den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten zur Räumung der Brandruine, zur fachgerechten Entsorgung des Materials, zur Renaturierung des Terrains sowie zur Entfernung der Ablagerungen auf. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme auf Kosten des Beschwerdeführers als Grundeigentümer gestützt auf Art. 47 BauG2 an. Die Wiederherstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und wurde zusätzlich per A- Post Plus verschickt. Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.