4. Mit Verfügung von 15. Mai 2023 gewährte die Gemeinde dem Beschwerdeführer sowie dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten das rechtliche Gehör zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf die Brandruine sowie die Ablagerungen. Da die Verfügung von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nicht abgeholt wurde, verschickte die Gemeinde diese zusätzlich per A-Post Plus. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Juni 2023 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer sowie den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten zur Räumung der Brandruine, zur fachgerechten Entsorgung des Materials, zur Renaturierung des Terrains sowie zur Entfernung der Ablagerungen auf.