Im November 2020 reichte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte ein nachträgliches Baugesuch für die vorgenommenen Änderungen ein. Mit Gesamtbauentscheid vom 6. August 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli aufgrund des negativen Fachberichts des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) den Bauabschlag und verpflichtete den Beschwerdeführer sowie den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten unter Androhung der Ersatzvornahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.