Anlässlich eines Augenscheins im Juli 2020 stellte die Gemeinde fest, dass an der Scheune baubewilligungspflichtige Um- und Ausbauarbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen worden sind. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten wurden die Arbeiten vom Vormieter unter Mithilfe des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten ausgeführt. Im November 2020 reichte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte ein nachträgliches Baugesuch für die vorgenommenen Änderungen ein.