1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Gemeinde Neuenegg vom 26. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 3161.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 59 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 60 BVR 2016 S. 222 E. 4.1