und noch nicht im Baugesuch enthalten sind. Sollten weitere Massnahmen notwendig sein, ist der Beschwerdeführer mittels Verfügung zu verpflichten, diesbezüglich ebenfalls ein Baugesuch zu stellen, ausser diese Massnahmen wären baubewilligungsfrei und könnten so präzise angeordnet werden, dass sie vollstreckbar sind. In Bezug auf den Bereich des Gewässers wird auch hier darauf hingewiesen, dass Räumungsarbeiten sowie die Pflege von Böschungen vom bewilligungsfreien Gewässerunterhalt umfasst werden, welcher grundsätzlich von der Gemeinde vorzunehmen und nicht baubewilligungspflichtig ist (vgl. im Einzelnen Erwägung 5c hievor).