a) Die Beschwerde wird damit insoweit gutgeheissen als die Verfügung der Gemeinde Neuengg vom 26. Juli 2024 aufgehoben wird. Um zu entscheiden, ob und falls ja, welche weiteren Wiederherstellungsanordnungen zu treffen sind, braucht es zusätzliche Abklärungen. b) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.54