Die Frage der Kostenpflicht für Vermessungsaufwendungen kann und muss zurzeit nicht beantwortet werden. Soweit im Baupolizeiverfahren Kosten für Beweismassnahmen entstehen, werden diese als Verfahrenskosten mit dem Endentscheid verlegt. Bis dann muss das Gemeinwesen die Beweiskosten vorläufig tragen, ausgenommen sind Vorschüsse für Beweismassnahmen, welche die Parteien ausdrücklich beantragt haben (Art. 103 Abs. 3 VRPG).53 52 Vorakten Gemeinde, pag. 393 f. 53 Entscheid RA 120/2018/82 der BVE (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, heute BVD) vom 7. Mai 2019, E. 2 und 3