Der Beschwerdeführer hält diese Anordnung für sinnwidrig, da keine Bauarbeiten im Gange seien. Da die Anordnung der Baueinstellung aufgehoben wird (vgl. Erwägung 3 hievor), ist auch diese Bestimmung aufzuheben. g) Gemäss Ziffer 9 des Dispositivs sind allfällige Vermessungsaufwendungen durch den Geometer verursachergerecht durch C.________ zu tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Frage sei allenfalls im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zu klären.