Der Hinweis der Gemeinde auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ist aufzuheben, da die restliche Verfügung aufzuheben ist. Der Hinweis ist zudem insoweit unzutreffend, als es vorliegend nicht primär um bereits vorhandene Bauten, die allenfalls nachträglich bewilligt werden könnten, sondern um die Bewilligung von noch zu erstellenden Hangverbauungen bzw. allfällige weitere Massnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung geht. f) Gemäss Ziffer 8 des Dispositivs tritt die Baueinstellung exkl. Sofortmassnahmen unbesehen der Anfechtungsmöglichkeiten wie unter Ziffer 13 angeführt, in Kraft (Entzug aufschiebende Wirkung).