e) In Ziffer 7 des Dispositivs verfügt die Gemeinde unter Verweis auf Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG, die Wiederherstellungsverfügung vorbehaltlich Ziffer 8 werde aufgeschoben, wenn innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Verfügung unnötig sei, brauche sie auch nicht aufgeschoben zu werden. Sollte sie wider Erwarten als gültig erachtet werden, sei festzustellen, dass sie aufgrund des Einreichens der Voranfrage vom 18. Juli 2024 vollständig bis zum Bauentscheid aufgeschoben sei.