Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Baugesuch bzw. eine Voranfrage eingereicht (vgl. Erwägung 5b hievor). Damit war der Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung bezüglich allfälliger Sofortmassnahmen nicht notwendig und damit nicht verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer bestrebt war, Lösungen zu finden. Er hat daher am 23. Juli 2024 auch den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Massnahmenvorschläge gemäss Notiz der E.________ AG vom 5. März 2024, Ziffer 5, in Aussicht gestellt (Holzkästen und Stahlträger).51 Die E.____