Dass die Gemeinde eine Unterhaltsanzeige als Grundlage für Beiträge des Kantons einreicht, muss nicht in einer Verfügung an den Beschwerdeführer festgehalten werden bzw. rechtfertigt nicht den Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung. c) In Ziffer 5 des Dispositivs ordnet die Gemeinde an: Um die Sicherheit zu gewährleisten sind Sofortmassnahmen (Entwässerungsleitungen, Abflachung von Böschungen und dgl.) mit einem Geologen zu prüfen und sofern erforderlich nach den Weisungen vom Amt für Wald und Naturgefahren, Abteilung Naturgefahren und betroffenen Amts-/Fachstellen einzuleiten resp. umzuleiten.