b) Die Gemeinde verfügte in Ziffer 4 des Dispositivs, für den Rückbau im Bereich des Gewässers werde die Tiefbaukommission Neuenegg als zuständige Behörde für den Gewässerunterhalt die notwendige Unterhaltsanzeige beim Wasserbauingenieur einreichen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gewässerbereich gebe es keine von ihm erstellten Bauten, welche zurückgebaut werden müssten. Die Frage, wer für den Unterhalt der Gewässer bei Schaden durch Naturgefahren verantwortlich sei, müsste erst noch geklärt werden. Für das vorliegende Verfahren sei die Frage nicht relevant.