Die Inanspruchnahme der Landflächen gilt es nach den üblichen Gepflogenheiten verursachergerecht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die geplanten Hangsicherungsmassnahmen benötige er keinen Zugang über die Parzelle Nr. G.________. Die Einwilligung werde deshalb voraussichtlich nicht benötigt. Die Fragen der allenfalls notwendigen Zustimmung des Eigentümers der Parzelle Nr. G.________ bezüglich der Baupiste ist im Baugesuchsverfahren zu klären. Die diesbezügliche Ziffer ist daher ebenfalls aufzuheben.