Es liegt daher eine Störung der öffentlichen Ordnung vor. Was den Rückbau im Bereich des Gewässers anbelangt, ist fraglich, ob und inwieweit ein solcher notwendig ist bzw. wird auf die Pflicht der Gemeinde zum Gewässerunterhalt verwiesen (vgl. Ziffer 5d hievor). Unklar ist weiter, ob die Verschiebung der Erdmasse von einer unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder ordnungswidrigen Baute oder Anlage ausging (vgl. Erwägung 5c hievor). Damit ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer baupolizeilich als Verhaltensstörer in die Pflicht genommen werden kann. 7. Weitere Anordnungen der angefochtenen Verfügung