Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Baugesuch bzw. eine Voranfrage eingereicht mit Plänen, die auch den Abstransport des Rutschmaterials auf der Nachbarparzelle vorsahen (vgl. Erwägung 5b hievor). Daher war der Erlass in einer kostenpflichtigen Baupolizeiverfügung zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig und damit nicht verhältnismässig.