b) Auch hier ist der angeordnete Rückbau nicht genügend präzise und damit nicht vollstreckbar, da die Gemeinde zu Recht die Rücksprache mit den Amts- und Fachstellen vorbehalten hat. Damit wäre hier ebenfalls als Wiederherstellungsmassnahme einzig die Verpflichtung zur Einreichung eines Baugesuchs in Frage gekommen. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Baugesuch bzw. eine Voranfrage eingereicht mit Plänen, die auch den Abstransport des Rutschmaterials auf der Nachbarparzelle vorsahen (vgl. Erwägung 5b hievor).