a) Die Gemeinde ordnet in den Ziffern 2a und 2b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids den Rückbau in die ursprüngliche begrünte Wiese der Umgebung im Bereich Landwirtschaftsland und den Rückbau in die ursprünglich begrünte naturnahe Fläche im Bereich Gewässerraum der im Eigentum eines Dritten stehenden Parzelle Nr. G.________ nach den Weisungen der Amts- und Fachstellen und in Absprache mit den Landeigentümern sowie im Gewässerraum mit der Leiterin Tiefbau an.