schungen in den Jahren 2015, 2021 und 2024 auf. Die E.________ AG erwähnt in der Aktennotiz vom 20. Januar 2024 zwar ein denkbares Szenario, in welchem eine Natursteinmauer eine Rolle gespielt haben könnte.49 Dies genügt jedoch nicht, um eine Kausalität zwischen der Mauer und dem Rutsch hinreichend zu belegen. Zudem ist zu klären, ob die Mauer bzw. Gartengestaltung unvollendet, mangelhaft unterhalten oder ordnungswidrig war (z.B. nicht fachgemäss oder an der falschen Stelle errichtet). Dabei können auch bewilligungsfreie Bauten die öffentliche Ordnung stören. 6. Anordnung Rückbau in Bezug auf die Drittparzelle