Unklar ist weiter, ob die Verschiebung der Erdmasse von einer ordnungswidrigen Baute oder Anlage ausging. Die Gemeinde mutmasst, dass die Eingriffe des Beschwerdeführers in den Hang, insbesondere die von ihm rechtswidrig erstellten Mauern, die Rutschung verursacht haben müsse. Aus den in den Vorakten vorhandenen Unterlagen der E.________ AG (Aktennotiz vom 5. März 2024 und der Fachplanung zum Schutz vor Naturgefahren vom 1. Mai 2024) lässt sich ein solcher Schluss auch nicht ziehen.48 Insbesondere führt die E.________ AG in der «Fachplanung Schutz vor Naturgefahren» vom 1. Mai 2024 unter den vergangenen Schadensfällen drei Spontanrut-