a und e WBG46). Insoweit ist grundsätzlich kein Baugesuch notwendig (es muss einzig der zuständige Fischereiaufseher kontaktiert werden) und die Zuständigkeit zur Vornahme liegt grundsätzlich bei der Gemeinde (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a WBG). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht kann nur bei unbedeutenden Gewässern und nur mit Einverständnis des Anstössers auf diesen übertragen werden (Art. 10 Abs. 2 WBG).47