Soweit die Gemeinde den Rückbau in die ursprüngliche Waldfläche nach den Weisungen vom Amt für Wald und Naturgefahren verlangt, ist unklar, ob es sich dabei um eine Störung der öffentlichen Ordnung handelt. Gemäss E-Mail vom 25. Juni 2024 der Abteilung Walderhaltung Region Mittelland ist es aus waldrechtlicher Sicht nicht zwingend nötig, die ganze Rutschmasse abzutransportieren, da sich darauf bei entsprechender Aufforstung auch wieder Wald entwickeln könne. Dafür müsse die Rutschmasse stabil und bestockungsfähig sei.