c) Weiter stellen Rutschmassen keine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 46 BauG dar. Deren Entfernung kann daher baupolizeilich nur verlangt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt, welche durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder ordnungswidrige Bauten oder Anlagen verursacht wurde (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG).