Im vorliegenden Fall hat der der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Baugesuch eingereicht.40 Auch wenn dieses noch verbessert werden musste bzw. die Gemeinde vorerst im Rahmen einer Vorabklärung das Baugesuch vorbereiten wollte,41 war der Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung nicht notwendig und damit nicht verhältnismässig, zumal die damaligen 35 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 12 36 BGer 1A.51/2005 vom 29. November 2005 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; BVR 2007 S. 362 E. 4.1; Häfelin/Mül-