b) Der angeordnete Rückbau ist nicht genügend präzise und damit nicht vollstreckbar, da die Gemeinde zu Recht die Rücksprache mit den Amts- und Fachstellen und baubewilligungspflichtige Hangsicherungsmassnahmen vorbehalten hat. Damit wäre als Wiederherstellungsmassnahme einzig die Verpflichtung zur Einreichung eines Baugesuchs in Frage gekommen. Im vorliegenden Fall hat der der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Baugesuch eingereicht.40