f) Die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig zu sein. Es sind nur diejenigen Massnahmen zu verfügen, die zum Erreichen des gesetzeskonformen Zustandes notwendig sind. Die zu treffenden Massnahmen sind genau zu bezeichnen und beispielsweise wegzuräumende Gegenstände einzeln aufzuführen.37 Diese Anforderung ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Zum einen kann eine Verhältnismässigkeitsprüfung nur vorgenommen werden, wenn die Massnahme bekannt und der mit ihr verbundene Aufwand abschätzbar ist;